Den Geschädigten trifft die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß die Durchführung einer Kfz-Reparatur auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum beschränkt wird. Die Instandsetzung ist unverzüglich zu beginnen und zügig durchzuführen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so muß der Geschädigte, wenn dies zur Herstellung eines betriebs- und verkehrssicheren Zustands technisch durchführbar und zumutbar ist, auch eine Zwischenreparatur für einen überschaubaren Zeitraum vornehmen lassen. ...
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