OLG Stuttgart - Urteil vom 25.04.1996 (7 U 37/96) - DRsp Nr. 1998/1450
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 7 U 37/96
DRsp Nr. 1998/1450
1. Für den Bereich der Kfz-Vers. gilt die Besonderheit, daß die Vornahme einer Gefahrerhöhung nach dem Vertragsschluß iSv. § 23VVG allein in der Tatsache liegt, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug trotz dessen verkehrswidriger Beschaffenheit über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus benutzt.2. Eine Gefahrerhöhung iSv. § 23VVG liegt auch vor, wenn ein Kfz von einem infolge eines Anfallsleidens dauernd fahruntüchtigen Fahrer benutzt wird, der immer wieder unvorhergesehen epileptische Anfälle erleidet. Der Fall liegt nicht anders, als wenn ein verkehrsuntaugliches Kfz in Betrieb genommen wird.
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