OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.1992
12 U 244/91
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)369b
ES Kfz-Schaden B-1/19
ZfS 1993, 12

OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.1992 (12 U 244/91) - DRsp Nr. 1993/4169

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 12 U 244/91

DRsp Nr. 1993/4169

Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten, der nach einem Unfall sein total beschädigtes Kraftfahrzeug zum sachverständig geschätzten Restwert veräußert, insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung der sachverständigen Bewertung.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Daß der Gutachter bei der Ermittlung des Restwertes sich auf Angaben von sogenannten Restwertaufkäufern gestützt hat, kann zumindest für die vorliegende Fallgestaltung nicht beanstandet werden, da sich die Kl. entschlossen hatte, nicht an die ihr vertraute Vertragswerkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler, sondern an einen ihrer Mitarbeiter zu verkaufen. Verkauft ein Vollkaufmann ein unfallbeschädigtes Fahrzeug an einen seiner Mitarbeiter, so hat er den Kaufpreis zugrundezulegen, den er aufgrund seiner individuellen Lage bei Dritten ohne weiteres erzielen kann. Zumindest für Vollkaufleute, die wie hier im größten Umfang einen Gewerbebetrieb betreiben, muß erwartet werden, daß sie auch bei den sogenannten Restwertaufkäufern Angebote einholen. ...