OLG Stuttgart - Vorlagebeschluß vom 08.03.1993
3 Ss 569/92
Normen:
StGB § 268 Abs. 3, § 17 ; ÖstStGB § 293;
Fundstellen:
JR 1993, 328
NStZ 1993, 344
NZV 1993, 237
VRS 85, 196

OLG Stuttgart - Vorlagebeschluß vom 08.03.1993 (3 Ss 569/92) - DRsp Nr. 1994/13370

OLG Stuttgart, Vorlagebeschluß vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 3 Ss 569/92

DRsp Nr. 1994/13370

1. Beeinflußt der Fahrer eines Lkw durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne von § 268 III StGB, wenn er für den Fahrtenschreiber eines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Diagrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt, daß die Fahrtgeschwindigkeit unzutreffend aufgezeichnet wird? 2. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß die Angeklagten ihr Tun als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat einordneten. Bei einer solchen unrichtigen rechtlichen Bewertung handelt es sich nicht um einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Um sich des straftatbestandlich vertypten Unrechts bewußt zu sein, muß der Täter sein Tun nicht als strafbar bewerten. Vielmehr reicht es aus, daß er das stratatbestandsspezifische Unrecht, die spezifische Rechtsgutverletzung erkennt.

Normenkette:

§ Abs. , § ;