OLG Thüringen vom 30.10.1996
4 U 819/95 (91
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 691

OLG Thüringen - 30.10.1996 (4 U 819/95 (91) - DRsp Nr. 1998/1453

OLG Thüringen, vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 819/95 (91

DRsp Nr. 1998/1453

1. Bei der Frage der groben Fahrlässigkeit ist zwischen Rotlichtverstößen zu differenzieren, die auf einem Durchfahren der Kreuzung ohne jede Beachtung der Ampelanlage beruhen, und denen, bei denen zunächst das Rotlicht beachtet, dann aber trotz des weiterhin bestehenden Rotlichts wieder angefahren worden ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß der zunächst das Rotlicht beachtende Autofahrer sich rechtstreu verhalten wollte. 2. Die vorhandene oder fehlende Vertrautheit mit den konkreten Umständen kann in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden indizieren oder ausschließen.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
VersR 1997, 691