OLG Thüringen - Beschluss vom 01.09.2005
1 Ss 211/05
Fundstellen:
DAR 2006, 225
VRS 111, 149
Vorinstanzen:
AG Gera - 260 Js 2189/05 - 5 OWi - 9.5.2005,

OLG Thüringen - Beschluss vom 01.09.2005 (1 Ss 211/05) - DRsp Nr. 2006/29325

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 211/05

DRsp Nr. 2006/29325

Gründe:

I. Durch Bußgeldbescheid vom 08.11.2004 verhängte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, eine Geldbuße von 250,00 Ç und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 11.11.2004 zugestellt. Hiergegen legte die Verteidigerin des Betroffenen mit Schriftsatz vom 19.11.2004, eingegangen beim Thüringer Polizeiverwaltungsamt am selben Tag, Einspruch ein.

Am 09.05.2005 verurteilte das Amtsgericht Gera den Betroffenen "wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l" zu einer Geldbuße von 250,00 Ç und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 17.05.2005, die mit Schriftsatz vom 04.07.2005 begründet worden ist. Gerügt wird näher ausgeführt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Die Zustellung des Urteiles vom 09.05.2005 an den Verteidiger erfolgte am 03.06.2005.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19.08.2005 beantragt, das Urteil des Amtgerichtes Gera vom 09.05.2005 aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.