OLG Thüringen - Beschluss vom 03.11.2005
1 Ss 226/05
Fundstellen:
DAR 2006, 162
VRS 110, 108
Vorinstanzen:
AG Jena - 560 Js 14544/05 - 1 OWi - 8.6.2005,

OLG Thüringen - Beschluss vom 03.11.2005 (1 Ss 226/05) - DRsp Nr. 2006/29327

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 226/05

DRsp Nr. 2006/29327

Gründe:

I. Gegen den Betroffenen wurden wegen am 01.11.2005 begangener Parkverstöße durch die Stadtverwaltung J., Ordnungsamt - Bußgeldstelle - am 16.03. und am 22.03.2005 zwei Bußgeldbescheide erlassen. Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum von 10:13 Uhr bis 10:18 Uhr bzw. von 10:50 Uhr bis 10:56 Uhr unerlaubt auf einem Behindertenparkplatz auf dem Parkplatz in der E.-H.-Straße (Ärztehaus W.) in Jena geparkt zu haben. Über die Einsprüche des Betroffenen verhandelte das Amtsgericht Jena in den Verfahren 560 Js .../05 - 1 OWi (Parkverstoß von 10:13 Uhr bis 10:18 Uhr) und 560 Js .../05 - 1 OWi (Parkverstoß von 10:50 Uhr bis 10:56 Uhr) in einem gemeinsamen Haupthandlungstermin. In der Hauptverhandlung vom 18.06.2005 nahm der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Verfahren wegen des zeitlich ersten Parkverstoßes zurück.

Mit dem angefochtenen Urteil setzte das Amtsgericht Jena im Verfahren 560 Js .../05 - 1 OWi gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 70,00 Ç fest, weil dieser vorsätzlich auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte parkte, ohne dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug auslag.