OLG Thüringen - Beschluss vom 07.11.2005
1 Ss 124/05
Fundstellen:
DAR 2006, 225
VRS 110, 134
Vorinstanzen:
AG Suhl - 311 Js 22181/04 - 5 OWi - 8.2.2005,

OLG Thüringen - Beschluss vom 07.11.2005 (1 Ss 124/05) - DRsp Nr. 2006/29318

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 124/05

DRsp Nr. 2006/29318

Gründe:

I. Das Amtsgericht Suhl verurteilte den Betroffenen am 08.02.2005 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als eine Sekunde andauert, zu einer Geldbuße von 125,00 Ç und ordnete unter Anwendung der Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StGB ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Die hiergegen gerichtete mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolglos.

II. 1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeführt worden ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2005 hierzu ausgeführt: