OLG Thüringen - Beschluß vom 13.03.1995
1 Ss 39/95
Normen:
OWiG § 73 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 302
NStZ-RR 1996, 115

OLG Thüringen - Beschluß vom 13.03.1995 (1 Ss 39/95) - DRsp Nr. 1996/3761

OLG Thüringen, Beschluß vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 39/95

DRsp Nr. 1996/3761

Dem rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter muß entsprochen werden, wenn das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung (hier: Fahrstrecke hin und zurück 400 km wegen einer Geldbuße von 100 DM) oder anderer triftiger Gründe unzumutbar und die Anwesenheit im Termin für die Wahrheitsfindung nicht unerläßlich ist.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid vom 28.04.1994 wurde gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 26 km/h eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt.

Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Eisenach Termin anberaumt auf den 16.09.1994 und den Betroffenen darauf hingewiesen, daß er zum Erscheinen nicht verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 12.09.1994 hat der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, sein Mandant könne zu dem Termin am 16.09.1994 nicht erscheinen, da die Ladung sehr kurzfristig - nämlich erst am 07.09.1994 dem Betroffenen zugegangen war. Gleichzeitig hat der Verteidiger beantragt, die kommissarische Vernehmung des Betroffenen durch das zuständige Amtsgericht in Wetzlar anzuordnen, weil dieser noch einmal den Sachverhalt gegenüber einem Richter schildern wolle.