Mit Bußgeldbescheid vom 28.04.1994 wurde gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 26 km/h eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt.
Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Eisenach Termin anberaumt auf den 16.09.1994 und den Betroffenen darauf hingewiesen, daß er zum Erscheinen nicht verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 12.09.1994 hat der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, sein Mandant könne zu dem Termin am 16.09.1994 nicht erscheinen, da die Ladung sehr kurzfristig - nämlich erst am 07.09.1994 dem Betroffenen zugegangen war. Gleichzeitig hat der Verteidiger beantragt, die kommissarische Vernehmung des Betroffenen durch das zuständige Amtsgericht in Wetzlar anzuordnen, weil dieser noch einmal den Sachverhalt gegenüber einem Richter schildern wolle.
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