OLG Thüringen - Beschluß vom 17.01.1995
1 Ss 73/94
Normen:
BKatV Abs. 2 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 209

OLG Thüringen - Beschluß vom 17.01.1995 (1 Ss 73/94) - DRsp Nr. 1995/9809

OLG Thüringen, Beschluß vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 73/94

DRsp Nr. 1995/9809

Eine einmalige Zuwiderhandlung darf nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat. Wenn erstmaliges Zuschnellfahren (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h außerorts) jedoch auf dem Übersehen eines Verkehrszeichens beruht, ist kein besonders verantwortungsloses Verhalten, sondern lediglich "einfache" Fahrlässigkeit gegeben, so daß mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot nicht ausgesprochen werden kann.

Normenkette:

BKatV Abs. 2 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid vom 11.06.1993 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 300,- DM sowie ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt worden. Auf den rechtzeitigen Einspruch hat das Amtsgericht Stadtroda im Beschlußverfahren gegen den Betroffenen am 16.02.1994 wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 300,- DM festgesetzt und hat weiterhin dem Betroffenen verboten, für die Dauer von 1 Monat Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.