OLG Thüringen - Beschluss vom 17.11.1995
4 W 478/95
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2303/95

OLG Thüringen - Beschluss vom 17.11.1995 (4 W 478/95) - DRsp Nr. 2007/17118

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 4 W 478/95

DRsp Nr. 2007/17118

Gründe:

Die 1950 geborene Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner Zahlung von DM 5.156,64 nebst Zinsen im Wege des Schadenersatzes wegen angefallener Zahnarztkosten für die Neuerstellung einer Kombinationsprothese und eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der mit der Neuerstellung verbundenen Unannehmlichkeiten, wobei sie einen Betrag von DM 8.500 als angemessen in Betracht zieht.

Die Antragstellerin musste sich im Zusammenhang mit einem erlittenen Bruch des linken Fußes einer Reihe von Operationen im Kreiskrankenhaus S. unterziehen, deren Träger der Antragsgegner ist. Bei der dritten Operation am 09.11.1993 zur Entfernung der verbliebenen Platten und Schrauben kam es zum Verlust der der Antragstellerin am 29.12.1992 eingesetzten Zahnprothese.