OLG Thüringen - Beschluß vom 20.02.1995
1 Ss 171/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; StVG § 25 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 260
NStZ-RR 1996, 54
VersR 1996, 121

OLG Thüringen - Beschluß vom 20.02.1995 (1 Ss 171/94) - DRsp Nr. 1996/3685

OLG Thüringen, Beschluß vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 171/94

DRsp Nr. 1996/3685

Wenn erstmaliges Zuschnellfahren auf dem Übersehen eines Verkehrszeichens beruht, ist kein besonders verantwortungsloses Verhalten, sondern lediglich "einfache" Fahrlässigkeit gegeben, so daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot nicht ausgesprochen werden kann.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; StVG § 25 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid vom 16.07.1993 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 300,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Auf den rechtzeitigen Einspruch hat das Amtsgericht Lobenstein - Zweigstelle Schleiz - den Betroffenen am 13. Januar 1994 wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt und hat weiterhin dem Betroffenen verboten, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.