OLG Thüringen - Beschluß vom 22.05.1996
1 Ss 302/95
Normen:
BKat Nr. 34; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 879
NZV 1997, 86
VerkMitt 1997, 14

OLG Thüringen - Beschluß vom 22.05.1996 (1 Ss 302/95) - DRsp Nr. 1997/926

OLG Thüringen, Beschluß vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 302/95

DRsp Nr. 1997/926

»1. Der Vorwurf, ein rotes Wechsellichtzeichen nicht beachtet zu haben, setzt voraus, daß die Ampel für den betreffenden Verkehrsteilnehmer in Betrieb ist oder von diesem bzw. einem Dritten in Betrieb gesetzt werden kann. Zeigt eine Ampel für einen Verkehrsteilnehmer stets rotes Dauerlicht, stellt dies kein Wechsellichtzeichen i.S. des § 37 StVO dar. 2. Die Nichtbeachtung eines roten Dauerlichtzeichens ist nur nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 StVO mit Bußgeld bedroht. 3. Ein Rotlichtverstoß bei rotem Dauerlicht einer Wechsellichtzeichenanlage, das nur durch Fahrer eines Linienbusses unterbrochen werden kann, stellt für andere Fahrzeugführer zwar eine Pflichtverletzung dar, erfüllt aber bereits objektiv keinen Bußgeldtatbestand.«

Normenkette:

BKat Nr. 34; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe: