OLG Thüringen - Beschluß vom 25.01.1995
1 Ss 215/94
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DRsp III(336)292Nr. 4a (Ls)
NZV 1995, 237

OLG Thüringen - Beschluß vom 25.01.1995 (1 Ss 215/94) - DRsp Nr. 1996/4268

OLG Thüringen, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 215/94

DRsp Nr. 1996/4268

1. Ein vorsätzliches Nichtbeachten des Rot-Lichtes beinhaltet nicht zwangsläufig ein vorsätzliches Nichtbeachten der Vorfahrt. Dies setzt vielmehr voraus, daß ein Angeklagter weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt (z.B. bei Unübersichtlichkeit), daß er andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Vorfahrtsrecht beeinträchtigt. 2. Liegt nur ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vor, so sind erhöhte Anforderungen an die Feststellungen eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens im Sinne des § 315 c Abs. 2 1. Halbsatz StGB zu stellen. 3. Ein Angeklagter, der im Großstadtverkehr eine bereits auf "Rot" stehende Ampel überfahren und damit zwangsläufig den aus den Querstraßen kommenden Verkehr erheblich gefährdet hat, begeht in der Regel eine grobe Verkehrswidrigkeit. Bei einem fahrlässigen Vorfahrtsverstoß begnügt dies allein aber nicht, um Rücksichtslosigkeit als erfüllt anzusehen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a; StVO § 37 ;

Gründe:

I.