Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem eingeklagten Schmerzensgeldanspruch kommt gemäß § 847 BGB eine Doppelfunktion zu. Er soll einmal Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung darstellen für das, was der Schädiger der Geschädigten angetan hat.
Für den Ausgleich kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Da Leiden und Schmerzen subjektiv sehr unterschiedlich empfunden werden, müssen sie anhand medizinischer Fakten objektiviert werden.
Bei der Genugtuungsfunktion ist vor allem die Schwere des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat hier vorliegend folgende Verletzungen erlitten:
- gedecktes Schädelhirntrauma 1. bis 2. Grades,
- mehrfach Frakturen des Mittelgesichtsskeletts der Klassifikation Le Fort III auf der linken Seite und Le Fort I auf der rechten Seite,
- Oberkiefersagittalfraktur,
- Fraktur des linken Unterkiefers,
- Fraktur des Os metacarpale 4 an der linken Hand und
- eine Unterschenkeltrümmerfraktur links.
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