OLG Wien vom 25.11.1993
15 R 172/93
Normen:
AKHB 88 § 1 Abs. 1; KFG § 57; VVG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 488
ZVR 1994, 315

OLG Wien - 25.11.1993 (15 R 172/93) - DRsp Nr. 1995/9924

OLG Wien, vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 15 R 172/93

DRsp Nr. 1995/9924

1. Eine die Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers bewirkende Gefahrerhöhung liegt auch dann vor, wenn sich das Kfz schon bei Abschluß des Versicherungsvertrags in betriebsuntauglichem Zustand befand. 2. Der Betrieb eines Kfz mit vorschriftswidriger Bereifung stellt eine willkürliche Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG dar, die den Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Dabei steht dem Wissen des Versicherten um die Gefahrerhöhung dessen .verschuldetes Nichtwissen gleich. 3. Ein mangelhafter Reifenzustand ist für jeden Kraftfahrer, der - besonders über einen längeren Zeitraum - nur einigermaßen aufmerksam ist, so sinnfällig, daß eine verschuldete Unkenntnis dem Wissen um eine dadurch herbeigeführte Gefahrerhöhung gleichzusetzen ist.