OLG Zweibrücken vom 09.03.1994
1 U 1/93
Normen:
StVG §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1994, 241

OLG Zweibrücken - 09.03.1994 (1 U 1/93) - DRsp Nr. 1995/3995

OLG Zweibrücken, vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 1 U 1/93

DRsp Nr. 1995/3995

1. Wird der Unfall dadurch ausgelöst, daß sich ein Reifen infolge einer Vorschädigung abgelöst hat und das Fahrzeug ins Schleudern gekommen und dann gegen die Mittelleitplanke geprallt ist, scheidet ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG aus. 2. Auch auf Autobahnen gilt das Gebot des Fahrens auf Sicht. Ein schwerwiegender Verstoß gegen das Sichtfahrgebot liegt grundsätzlich dann vor, wenn bei Dunkelheit mit Abblendlicht erheblich schneller als 60 bis 80 km/h - hier: über 130 km/h - gefahren wird. Eine andere rechtliche Wertung ist z.B. vorzunehmen, wenn die Schlußleuchten eines vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird (§ 15 Abs. 6 Nr. 1 StVO). 3. Ein äußerst unaufmerksames Fahren bei gleichzeitig schwerwiegendem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot rechtfertigt es, auch eine hohe Betriebsgefahr zurücktreten zu lassen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ;

Hinweise: