OLG Zweibrücken vom 12.08.1986
2 Ss 146/86
Normen:
OWiG § 33 Abs.1 Nr.9;
Fundstellen:
DRsp IV(468)152c
NStZ 1987, 30
VRS 71, 456

OLG Zweibrücken - 12.08.1986 (2 Ss 146/86) - DRsp Nr. 1992/10338

OLG Zweibrücken, vom 12.08.1986 - Aktenzeichen 2 Ss 146/86

DRsp Nr. 1992/10338

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach Abs. 1 Nr. 9 durch die den EDV-Ausdruck eines Bußgeldbescheides anordnende Verfügung der Verwaltungsbehörde nur dann, wenn die Verfügung inhaltlich den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid (§ 66 Abs. 1 OWiG) entspricht.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs.1 Nr.9;

»... [Der im EDV-Verfahren ausgedruckte Bußgeldbescheid] .. beruht auf der Verfügung des zuständigen Sachbearbeiters der Polizeidirektion L. .. . Falls dieser Verfügung die Qualität eines Bußgeldbescheids beizumessen wäre, wäre schon mit ihrer Unterzeichnung ein Bußgeldbescheid erlassen und damit .. die Verjährung [gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG] unterbrochen worden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Die Justiz 1981, 58, 59). Das ist jedoch [hier] nicht der Fall. Die Verfügung entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 66 Abs. 1 OWiG an einen Bußgeldbescheid zu stellen sind.