c. »Zutreffend geht die Strafkammer zunächst davon aus, daß der Angekl. seine Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht verletzt hat. Nachdem sich auf dem Parkplatz 15 bis 20 Minuten nach dem Unfall niemand gezeigt hatte, mußte der Angekl. mitten in der Nacht dort nicht weiter warten. In dem von vielen Personen bewohnten Studentenheim zu dieser Zeit nach einem Geschädigten zu suchen, kam ohnehin nicht in Betracht. Es war darum sachdienlich und angemessen, den Zettel mit der Anschrift und Telefonnummer an die Windschutzscheibe des beschädigten Pkw zu heften. ...
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