OLG Zweibrücken vom 26.10.1994
1 U 129/93
Normen:
AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1995, 47

OLG Zweibrücken - 26.10.1994 (1 U 129/93) - DRsp Nr. 1995/9926

OLG Zweibrücken, vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 1 U 129/93

DRsp Nr. 1995/9926

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Fragen des Versicherers im Schadenanzeigeformular richtig und vollständig zu beantworten, dazu gehören insbesondere auch Fragen zu beseitigten und unbeseitigten Vorschäden. 2. Hierbei hat der Versicherungsnehmer auch ihm selbst als belanglos erscheinende Schäden anzuzeigen. 3. Entscheidend für den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers ist allein die (unrichtige) Angabe in der Schadenanzeige selbst; die spätere Berichtigung falscher Angaben ändert nichts mehr an dem Eintritt der Rechtsfolgen.

Normenkette:

AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

Zur Problematik von "belanglosen" Vorschäden sowie der Frage nach reparierten und/oder unreparierten Vorschäden wird auf nachfolgende Entscheidungen hingewiesen. Die Leitsätze lauten:

LG Kassel SP 1993, 392: Wird der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige ausdrücklich nach Vorschäden - auch reparierten - gefragt, so hat er auch Bagatellschäden - hier ca. 220 DM - anzugeben. Die Angabe oder Nichtangabe ist nicht in das Ermessen des Versicherungsnehmers gestellt.

OLG Düsseldorf SP 1993, 329: 1. Bei der Frage nach Vorschäden muß der Versicherungsnehmer auch ihm unbedeutend erscheinende Schäden angeben.