OLG Zweibrücken vom 28.05.1993
1 U 34/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 6 S. 1;
Fundstellen:
SP 1994, 141
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 09.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 181/91

OLG Zweibrücken - 28.05.1993 (1 U 34/92) - DRsp Nr. 1995/3895

OLG Zweibrücken, vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 1 U 34/92

DRsp Nr. 1995/3895

1. Ein Kraftfahrer, der seinen Pkw links an den rechts abgestellten Fahrzeugen auf die Gegenfahrbahn lenkt, obwohl wegen eines vorausfahrenden Ford-Busses die rechtzeitige Wahrnehmung entgegenkommender Fahrzeuge erheblich erschwert ist, verstößt gegen § 6 S. 1 StVO. Auf einen von dem Bus ausgehenden Schutz nach vorne darf er sich nicht verlassen, wenn der Abstand zu diesem Bus 30 bis 40 m beträgt, weil dieser Abstand für ein direktes "Anhängen" an den Bus und das für den Gegenverkehr eventuell kalkulierbare Vorbeifahren von zwei Fahrzeugen in einem Zug zu groß ist. 2. Haftet der entgegenkommende Kraftfahrer lediglich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, ist diese mit 1/4 zu bemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 6 S. 1;

Hinweise: