OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.02.1993
1 Ss 227/92
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 399
DRsp IV(460)168Nr. 5b
DRsp IV(460)168Nr.5b
NJW 1993, 2631 (LS)
NJW 1993, 2631 (Ls)
NJW 1993, 2631
NZV 1993, 240
VRS 85, 202

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.02.1993 (1 Ss 227/92) - DRsp Nr. 1994/13633

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 227/92

DRsp Nr. 1994/13633

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration nicht auf (auch nur bedingten) Vorsatz hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann. 2. Reichen die Feststellungen des Tatrichters zur Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht aus und sind weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht zu erwarten, so kann das Revisionsgericht bei deutlich über der Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit liegender Blutalkoholkonzentration (hier: 1,42 o/oo) den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe: