OLG Zweibrücken - Beschluß vom 06.04.1992
1 Ss 31/92
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 81
StV 1992, 568
VRS 83, 366

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 06.04.1992 (1 Ss 31/92) - DRsp Nr. 1994/13659

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 06.04.1992 - Aktenzeichen 1 Ss 31/92

DRsp Nr. 1994/13659

1. Das Recht auf Beistand durch einen Verteidiger ist auch im Bußgeldverfahren nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt. Die Fürsorgepflicht durch das Gericht gebietet es vielmehr schon dann, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung der Bußgeldsache oder ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zumutbar ist, sich allein zu verteidigen. 2. Ein Verlegungsantrag ist umgehend zu bescheiden, um dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die so ergebende Situation einzustellen.

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen
NZV 1993, 81
StV 1992, 568
VRS 83, 366