OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.09.2005
1 Ss 106/05
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6270 Js 24079/04

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.09.2005 (1 Ss 106/05) - DRsp Nr. 2005/18678

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 106/05

DRsp Nr. 2005/18678

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 38 km/h zu einer Geldbuße von 175 EUR verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren ursprünglich eine Geldbuße von 100 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht abgesehen mit der Begründung, dies führe zu einer Existenzgefährdung des Betroffenen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Verhängung des im Bußgeldkatalog für derartige Fälle vorgesehenen Fahrverbots angestrebt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg.