OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.09.1981
2 Ws 149/81
Normen:
StPO § 314 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DAR 1982, 31
MDR 1982, 166
NStZ 1982, 395
VRS 61, 436

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.09.1981 (2 Ws 149/81) - DRsp Nr. 1994/13730

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11.09.1981 - Aktenzeichen 2 Ws 149/81

DRsp Nr. 1994/13730

»1. Wird die Berufung am letzten Tage der Berufungsfrist schriftlich bei einem unzuständigen Gericht eingelegt, so wird die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das zuständige Gericht noch an diesem Tage telefonisch von dem Inhalt der Rechtsmittelschrift unterrichtet wird und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts hierüber einen schriftlichen Aktenvermerk aufnimmt. Dem steht nicht entgegen, daß die Berufung in Strafsachen nicht fernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. 2. Unterbleibt die an sich mögliche telefonische Benachrichtigung des zuständigen Gerichts oder fertigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts trotz Benachrichtigung keinen Vermerk zu den Akten, so ist dem Rechtsmittelführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.«