OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.10.1983
1 Ws 469/83
Normen:
StPO §§ 44, 335, 345 ;
Fundstellen:
VRS 66, 137

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.10.1983 (1 Ws 469/83) - DRsp Nr. 1994/13720

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.10.1983 - Aktenzeichen 1 Ws 469/83

DRsp Nr. 1994/13720

Die unbestimmte Anfechtung eines Urteils des Amtsgerichts führt zur Durchführung der Berufung, wenn nicht der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erklärt, daß sein Rechtsmittel als Revision behandelt werden solle. Für eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 345 Abs. 1 StPO zur Nachholung dieser Frist und zur Begründung der Revision ist in einem solchen Fall kein Raum.

Normenkette:

StPO §§ 44, 335, 345 ;
Fundstellen
VRS 66, 137