OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.10.1983 (1 Ws 469/83) - DRsp Nr. 1994/13720
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.10.1983 - Aktenzeichen 1 Ws 469/83
DRsp Nr. 1994/13720
Die unbestimmte Anfechtung eines Urteils des Amtsgerichts führt zur Durchführung der Berufung, wenn nicht der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1StPO erklärt, daß sein Rechtsmittel als Revision behandelt werden solle. Für eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 345 Abs. 1StPO zur Nachholung dieser Frist und zur Begründung der Revision ist in einem solchen Fall kein Raum.