OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.11.1995
1 Ss 205/95
Normen:
StPO § 154 Abs. 2, § 304 Abs. 1 ; StGB § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 80

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.11.1995 (1 Ss 205/95) - DRsp Nr. 1997/1749

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 205/95

DRsp Nr. 1997/1749

Gegen den gerichtlichen Einstellungsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Hat das (eingestellte) Verfahren eine Straftat der nötigenden Sitzblockade (§ 240 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand, so steht einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (1 BvR 718-723/89) nicht grundsätzlich entgegen. Nur für den Fall der ausschließlich psychischen Einwirkung durch bloße Anwesenheit kann sich eine Opportunitätseinstellung verbieten; in den sonstigen Fällen ist der Angeklagte dagegen durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht beschwert, so daß eine Beschwerde unzulässig ist.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2, § 304 Abs. 1 ; StGB § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1996, 80