OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.11.1995 (1 Ss 205/95) - DRsp Nr. 1997/1749
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 205/95
DRsp Nr. 1997/1749
Gegen den gerichtlichen Einstellungsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2StPO ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1StPO statthaft. Hat das (eingestellte) Verfahren eine Straftat der nötigenden Sitzblockade (§ 240 Abs. 1StGB) zum Gegenstand, so steht einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2StPO die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (1 BvR 718-723/89) nicht grundsätzlich entgegen. Nur für den Fall der ausschließlich psychischen Einwirkung durch bloße Anwesenheit kann sich eine Opportunitätseinstellung verbieten; in den sonstigen Fällen ist der Angeklagte dagegen durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2StPO nicht beschwert, so daß eine Beschwerde unzulässig ist.