OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.09.1998
1 Ss 208/98
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1, § 80a; GG Art. 103 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1999, 131
DRsp IV(468)208e
MDR 1999, 222
NZV 1999, 140
VRS 96, 133

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.09.1998 (1 Ss 208/98) - DRsp Nr. 1999/5413

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 208/98

DRsp Nr. 1999/5413

»1. Der Bußgeldsenat des OLG entscheidet auch dann in der Besetzung mit drei Richtern, wenn die StA zwar keinen Antrag auf Verhängung des Fahrverbots beim AG gestellt hat, dieses Ziel jedoch mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt (Ergänzung der Rechtsprechung des BGH, NZV 1998, 381). 2. Zur Rechtsbeschwerdeentscheidung bei "doppeltem" Bußgeldbescheid.« Werden wegen derselben Tat hintereinander zwei Bußgeldbescheide erlassen, so ist nur der erste Verfahrensgrundlage für die Ahndung der Tat. Der zweite Bußgeldbescheid ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" unwirksam, während die Wirksamkeit des ersten Bußgeldbescheides durch den Erlaß des zweiten nicht berührt wird.