OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.01.1996
1 Ss 3/96
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit a;
Fundstellen:
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls)
NZV 1996, 158

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.01.1996 (1 Ss 3/96) - DRsp Nr. 1996/22628

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 3/96

DRsp Nr. 1996/22628

1. Aus den Eintragungen im Blutentnahmeprotokoll "Stimmung: stumpf" und "scheint äußerlich leicht unter Alkoholeinfluß zu stehen" kann nicht auf eine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. 2. Ein auffällig langer Drehnystagmus kann für sich allein gesehen nicht als Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit gewertet werden. Eine solche könnte allenfalls aus einem grobschlägigen Drehnystagmus in Verbindung mit einem Nüchternbefund hergeleitet werden.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit a;

Gründe:

Das Amtsgericht Zweibrücken hat den Angeklagten am 11. Januar 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Zweibrücken durch das angefochtene Urteil vom 27. Juni 1995 unter Änderung des amtsgerichtlichen Urteils den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt.

Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.