OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.01.1996
1 Ss 211/95
Normen:
BKatV § 2 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 156
DAR 1996, 156 (Ls)
VRS 91, 197
ZfS 1996, 273

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.01.1996 (1 Ss 211/95) - DRsp Nr. 1996/22626

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 211/95

DRsp Nr. 1996/22626

»Ein nach den sonstigen Umständen (hier: gemäß § 2 Abs. 1 BKatV) angezeigtes Fahrverbot stellt nicht allein deshalb eine unverhältnismäßige Belastung dar, weil der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und ihm daher wirtschaftliche Folgen drohen. Anders kann es sein, wenn ganz ungewöhnliche Härten (Verlust des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenz) zu erwarten sind; dahingehende Angaben des Betroffenen darf der Tatrichter aber regelmäßig nicht ungeprüft hinnehmen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 53 km/h (§§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG) eine Geldbuße von 350,-- DM und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesondere gegen das Fahrverbot und beanstandet dabei auch, die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit sei geringer gewesen als in dem Urteil festgestellt.