OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.11.1993
1 U 126/92
Normen:
AUB 61 § 3 Nr. 4;
Fundstellen:
VersR 1994, 974
ZfS 1994, 218
r+s 1994, 276

OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.11.1993 (1 U 126/92) - DRsp Nr. 1995/3727

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.11.1993 - Aktenzeichen 1 U 126/92

DRsp Nr. 1995/3727

1. Bei Vorliegen einer Alkoholeinwirkung ist der volle Beweis einer Bewußtseinsstörung erbracht, wenn der Alkoholeinfluß zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. 2. Eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung hat der Versicherer nachgewiesen, wenn - der Autofahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 o/oo - nachts auf ein vor einer roten Ampel haltendes Fahrzeug auffährt und trotz Aufforderung zu warten wortlos seine Fahrt fortsetzt und - wenige Minuten später auf ein seine Vorfahrt verletzendes Fahrzeug auffährt und trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung noch hätte rechtzeitig bremsen können.

Normenkette:

AUB 61 § 3 Nr. 4;

Hinweise: