OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.04.1976 (1 U 191/75) - DRsp Nr. 1994/13757
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.04.1976 - Aktenzeichen 1 U 191/75
DRsp Nr. 1994/13757
1. Wer sich im Bewußtsein, sein Kfz auf der Heimfahrt selbst steuern zu müssen, in den Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit versetzt, handelt zumindest grob fahrlässig. 2. Der für die Leistungsfreiheit nach § 61VVG erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und Unfall ist nachgewiesen, wenn das Unfallereignis sich bei einer Verkehrslage ereignet hat, welche auch ein nüchterner Kraftfahrer möglicherweise nicht hätte meistern können (hier: Schleudern wegen plötzlicher Verengung der Fahrbahn durch unfallbedingt haltende Fahrzeuge).