OVG Berlin - Urteil vom 10.03.1982
1 B 69.80
Normen:
BerlGebührenO; GebührenG; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1982, 64

OVG Berlin - Urteil vom 10.03.1982 (1 B 69.80) - DRsp Nr. 1994/14016

OVG Berlin, Urteil vom 10.03.1982 - Aktenzeichen 1 B 69.80

DRsp Nr. 1994/14016

Ist durch das ordnungswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs eine schwerwiegende Störung der Verkehrssicherheit eingetreten, so ist die Polizei nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Kraftfahrzeughalters (oder Fahrers) durchzuführen, es sei denn eine sofortige Ermittlung des Aufenthaltsortes ist auf Grund eines deutlich sichtbaren Hinweises, daß der Halter (oder Fahrer) in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, möglich.

Normenkette:

BerlGebührenO; GebührenG; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1982, 64