OVG Bremen vom 21.07.1987
OVG 1 B 45/86
Normen:
StVO § 12 Abs.2, § 13 Abs.2, § 41 Abs.2 Nr.8 Zeichen 290;
Fundstellen:
DAR 1987, 394
DRsp II(286)221d
NJW 1988, 437
VRS 74, 79
VerkMitt 1988, 20

OVG Bremen - 21.07.1987 (OVG 1 B 45/86) - DRsp Nr. 1992/10663

OVG Bremen, vom 21.07.1987 - Aktenzeichen OVG 1 B 45/86

DRsp Nr. 1992/10663

Wirksame Anordnung eines Zonenhaltverbots nur dann, wenn in der Zonenhaltverbotzone entsprechend dem Zeichen 290 das Parken mit Parkscheibe erlaubt wird.

Normenkette:

StVO § 12 Abs.2, § 13 Abs.2, § 41 Abs.2 Nr.8 Zeichen 290;

»... Die AntrG. hat zwar die Auffassung vertreten, die StVO gebiete nicht, das Zeichen 290 nur so aufzustellen, wie es im § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO abgebildet sei. Dies ist aber nur insoweit richtig, als die Zeitangabe betreffend das erlaubte Parken mit Parkscheibe nicht 3 Stunden betragen muß, sondern auch kürzer oder länger sein darf (vgl. dazu die VwV-StVO v. 24. 11. 1970, VBl. 1970 S. 758, zu § 13 Abs. 2 Abschn. II, wonach die höchstzulässige Parkdauer mit Parkscheibe in einer Haltverbotszone nicht niedriger als auf eine Stunde angesetzt werden darf). Ein Zonenhaltverbot darf aber nicht angeordnet und ein Zonenhaltverbotsschild nicht aufgestellt werden, ohne daß in der Zonenhaltverbotszone das Parken mit Parkscheibe überhaupt erlaubt wird. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 13 Abs. 2 StVO in der Fassung der Verordnung v. 21, 7. 1980 (BGBl. I S. 1060). ...