»... Die AntrG. hat zwar die Auffassung vertreten, die StVO gebiete nicht, das Zeichen 290 nur so aufzustellen, wie es im § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO abgebildet sei. Dies ist aber nur insoweit richtig, als die Zeitangabe betreffend das erlaubte Parken mit Parkscheibe nicht 3 Stunden betragen muß, sondern auch kürzer oder länger sein darf (vgl. dazu die
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|