OVG Bremen - Beschluß vom 17.07.1981
1 B 31/81
Normen:
BRAGO § 34 Abs. 2 ; StVG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1981, 363

OVG Bremen - Beschluß vom 17.07.1981 (1 B 31/81) - DRsp Nr. 1994/14040

OVG Bremen, Beschluß vom 17.07.1981 - Aktenzeichen 1 B 31/81

DRsp Nr. 1994/14040

1. Würdigt das Verwaltungsgericht im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Gesamtpersönlichkeit des Klägers im Hinblick auf die streitige Frage seiner Nichteignung im Sinne des § 4 StVG auf Grund der entstandenen Straf- und Bußgeldakten, so verwertet es diese Akten "als Beweis". 2. Die Beweisgebühr entsteht in diesem Falle auch dann, wenn die Straf- und Bußgeldakten unaufgefordert von der beklagten Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden. 3. Auch wenn das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid 1) entscheidet, wird in diesem Fall das Entstehen der Beweisgebühr nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BRAGO § 34 Abs. 2 ; StVG § 4 Abs. 1 ;

Hinweise:

1) Art. 2 § 1 Entlastungsgesetz v. 31.03.1978, BGBl I S. 446

Fundstellen
DAR 1981, 363