OVG Bremen - Beschluß vom 31.01.1994
1 B 178/93
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1994, 290
DRsp II(294)289a
NJW 1994, 3031
NZV 1994, 206
VRS 87, 307
ZfS 1994, 229

OVG Bremen - Beschluß vom 31.01.1994 (1 B 178/93) - DRsp Nr. 1995/2033

OVG Bremen, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 1 B 178/93

DRsp Nr. 1995/2033

"Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die Teilnahme an einer Methadon-Behandlung grundsätzlich nicht berührt. Ob besondere Umstände den Schluß rechtfertigen können, daß der Antragsteller trotz andauernder Behandlung als fahrtüchtig anzusehen ist, hat die Behörde gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren zu prüfen.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das, was der Antragsteller dagegen vorträgt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Unstreitig hat der Antragsteller in der ersten Jahreshälfte 1987 und vor Beginn seiner Methadonbehandlung im Frühjahr 1991 Heroin konsumiert. Die Behandlung ist nach den Angaben des Antragstellers noch nicht abgeschlossen. Sie soll aber, sobald eine psychisch-soziale Stabilisierung erfolgt ist, möglicherweise im Frühjahr 1994 beendet werden.