OVG Hamburg - Beschluß vom 06.12.1996
Bs VI 104/96
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; VwGO § 75, § 113 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp II(294)295b
VRS 93, 157

OVG Hamburg - Beschluß vom 06.12.1996 (Bs VI 104/96) - DRsp Nr. 1998/1460

OVG Hamburg, Beschluß vom 06.12.1996 - Aktenzeichen Bs VI 104/96

DRsp Nr. 1998/1460

1. Der Umstand, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis mit Methadon (Polamidon) substituiert wird, schließt nicht schon als solcher seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Vielmehr ist im Einzelfall, wenn besondere Umstände, u. a. die nachgewiesene Freiheit vom Beikonsum anderer psychoaktiver Substanzen, dies rechtfertigen, eine positive Beurteilung möglich. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Untätigkeitsklage gegen einen Verwaltungsakt (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) ist die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung, nicht der Erlaß der Verfügung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; VwGO § 75, § 113 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
DRsp II(294)295b
VRS 93, 157