OVG Hamburg - Beschluss vom 08.08.2005
1 Bs 200/05
Normen:
PBefG § 13 Abs. 2 ; PBefG § 54a ; PBZugV § 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 358
VRS 109, 319
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 E 1956/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 08.08.2005 (1 Bs 200/05) - DRsp Nr. 2008/2514

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 1 Bs 200/05

DRsp Nr. 2008/2514

»Die finanzielle Leistungsfähigkeit, die für die Erteilung einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen gegeben sein muss, wird in der Regel durch eine Eigenkapitalbescheinigung nachgewiesen. Bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann die Behörde weitergehend prüfen.«

Normenkette:

PBefG § 13 Abs. 2 ; PBefG § 54a ; PBZugV § 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, um 7 Krankentransportwagen weiterhin als Mietwagen einsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hatte ihren Antrag, ihre Mietwagengenehmigung für die Dauer von 4 Jahren zu verlängern, mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragstellerin vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung belege ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht ausreichend. Die Antragstellerin weigert sich, weitere Unterlagen zu ihrer Leistungsfähigkeit vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, die beantragte Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen zu erteilen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

II.