OVG Hamburg - Beschluß vom 22.11.1996
OVG Bs VI 214/96
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 162
ZfS 1998, 40

OVG Hamburg - Beschluß vom 22.11.1996 (OVG Bs VI 214/96) - DRsp Nr. 1997/6109

OVG Hamburg, Beschluß vom 22.11.1996 - Aktenzeichen OVG Bs VI 214/96

DRsp Nr. 1997/6109

1. Die - unterbliebene - Bekanntgabe der Anordnung einer Begutachtung nach § 15 b Abs. 2 StVZO kann nicht als durch die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis in der Weise ersetzt angesehen werden, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis sich jetzt mit der Beibringung eines Gutachtens einverstanden erklären muß und aus einer Weigerung nunmehr auf die mangelnde Eignung geschlossen werden kann. 2. Die Verwaltungsbehörde kann die Gutachtenanordnung im Widerspruchsverfahren gegen die Entziehungsverfügung nachholen.