OVG Hamburg - Urteil vom 08.05.1990 OVG Bf VI 54/89
Normen:
BeWO § 105e; HmbFSchVO § 1;
Fundstellen:
DVBl 1991, 65
ZfS 1991, 72
OVG Hamburg - Urteil vom 08.05.1990 (OVG Bf VI 54/89) - DRsp Nr. 1994/14055
OVG Hamburg, Urteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen OVG Bf VI 54/89
DRsp Nr. 1994/14055
Die Bereitstellung von Kfz-Münzwaschanlagen und von Münzstaubsaugern durch eine Tankstelle verstößt an Sonn- und Feiertagen gegen das Arbeitsverbot des Feiertagsschutzes. Die Bereitstellung dieser Reinigungsanlagen ist nicht nach § 105 eGewO zulässig. Weder mit einem (angeblich) geänderten Freizeitverhalten noch mit Erwägungen des Umweltschutzes (gefahrlose Beseitigung der Rückstände) ist die Durchbrechung des Feiertagsschutzes zu rechtfertigen. Die Behörden haben grundsätzlich gegen jede Verletzung des Feiertagsschutzes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung einzuschreiten. Gegen Gewerbetreibende müssen sie auch deshalb gleichmäßig vorgehen, weil sonst Wettbewerbsvorteile für einzelne den Feiertagsschutz mißachtende Betriebe entstehen würde.
Normenkette:
BeWO § 105e; HmbFSchVO § 1;
Fundstellen
DVBl 1991, 65
ZfS 1991, 72
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