OVG Hamburg - Urteil vom 20.08.1996
OVG Bf VI (VII) 2/95
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 32
VRS 92, 389

OVG Hamburg - Urteil vom 20.08.1996 (OVG Bf VI (VII) 2/95) - DRsp Nr. 1997/6110

OVG Hamburg, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen OVG Bf VI (VII) 2/95

DRsp Nr. 1997/6110

1. Es besteht Anlaß zu der Annahme, der Inhaber einer Fahrerlaubnis sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, wenn zu besorgen ist, er konsumiere nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig Haschisch und sei dazu bereit, im akuten Rauschzustand ein Kraftfahrzeug zu führen. 2. In diesem Falle ist die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage des regelmäßigen Drogenkonsums ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel. 3. Die Feststellung regelmäßigen Konsums ist jedenfalls dann hinreichender Anlaß zur nachfolgenden Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits einmal gezeigt hat, daß er sich nicht scheut, ein Kraftfahrzeug im akuten Cannabisrausch zu führen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;

Hinweise:

s.a. VGH Mannheim (Bad - Württ) VRS 92, 395

Fundstellen
DAR 1997, 32
VRS 92, 389