OVG Lüneburg - Urteil vom 18.05.1994
13 L 1978/92
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ; VersG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 507

OVG Lüneburg - Urteil vom 18.05.1994 (13 L 1978/92) - DRsp Nr. 1995/9936

OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 13 L 1978/92

DRsp Nr. 1995/9936

1. Ein "Fahrradkorso" auf einer Bundesautobahn stellt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, so daß er verboten werden kann. 2. Bundesautobahnen dienen ausschließlich dem Kraftfahrzeugschnellverkehr und sind von vornherein demonstrationsfrei. 3. Das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) gewährt kein Recht auf absichtliche Lahmlegung des Straßenverkehrs. 4. Ein Versammlungsverbot ist auch dann geboten, wenn durch die Sperrung der Autobahn ein stundenlanger völliger Zusammenbruch des Fahrverkehrs in einer besonders verkehrsreichen Gegend droht oder dies zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ; VersG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1994, 507