OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 23.01.1996 (1 M 1/96) - DRsp Nr. 1997/6113
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 1 M 1/96
DRsp Nr. 1997/6113
1. Ein Konkurrent kann die einem Mitbewerber erteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20PBefG nur dann anfechten, wenn durch diese Erlaubnis Linienverkehr gestattet wird, den der Konkurrent bislang als vorhandenes Unternehmen i.S.v. § 13PBefG bedient hat oder für den er über eine unanfechtbare Genehmigung nach § I5 PBefG verfügt, es sei denn, daß sich die Unanfechtbarkeit auf den Begünstigten selbst beschränkt, weil nur er Widerspruch eingelegt hat.2. Ein Unternehmer, der nicht mit der Befriedigung des öffentlichen Verkehrsinteresses durch Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betraut worden ist, hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis, die es ihm ermöglichen würde, im Wege einer Verpflichtungsklage und ggf. eines Verfahrens nach § 123VwGO die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis an sich zu erstreiten.
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