OVG Münster - Beschluß vom 03.06.1975
XIII B 903/73
Normen:
StVG § 2 ; StVO § 12 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 221
VRS 49, 467

OVG Münster - Beschluß vom 03.06.1975 (XIII B 903/73) - DRsp Nr. 1994/14110

OVG Münster, Beschluß vom 03.06.1975 - Aktenzeichen XIII B 903/73

DRsp Nr. 1994/14110

1. Auch die im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen erstatteten Eignungsgutachten sind nur verwertbar, wenn sie die wesentlichen Grundlagen der Begutachtung und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen im einzelnen angeben. 2. Ein Gutachten darf nicht Straftaten zum Nachteil des Betroffenen mitwürdigen, die diesem nach §§ 61, 60 u. 49 BZRG nicht mehr entgegengehalten werden dürfen. 3. Eine straffreie Führung von etwa 5 Jahren kann - auch wenn während dieser Zeit die Fahrerlaubnis entzogen ist - durchaus geeignet sein, den Nachweis einer charakterlichen Festung zu erbringen.

Normenkette:

StVG § 2 ; StVO § 12 ;
Fundstellen
DAR 1976, 221
VRS 49, 467