OVG Münster - Urteil vom 12.06.1996
25 A 199/96
Normen:
StVO § 29 Abs. 1, 2, § 46 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1996, 369
ZfS 1996, 479

OVG Münster - Urteil vom 12.06.1996 (25 A 199/96) - DRsp Nr. 1997/1758

OVG Münster, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 25 A 199/96

DRsp Nr. 1997/1758

1. Die Ermächtigung in § 46 Abs. 2 S. 1 StVO ermöglicht auch Ausnahmen vom Verbot der Durchführung von Rennen auf öffentlichen Straßen nach § 29 Abs. 1 StVO. 2. Bei einer Rallye sind nicht die Verbindungsetappen, sondern nur die Wertungsprüfungen genehmigungsbedürftig nach §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 StVO. 3. Die Straßenverkehrsbehörde hat unter Beachtung des Übermaßverbotes eine umfassende Interessenabwägung zwischen den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen und den besonderen Belangen des von dem Verbot betroffenen Rennsportveranstalters vorzunehmen. 4. Die Genehmigungsbehörde muß dem Interesse des Motorsportveranstalters bei der Ermessensentscheidung größeres Gewicht beimessen als dem Interesse eines sonstigen Antragstellers und darf eine Veranstaltung des organisierten Motorsports auf abgesperrten Straßen nicht ohne weiteres als sozialschädlich und unerwünscht einstufen. 5. Wird ein derartiges Rennen aber auf abgesperrten Straßen durchgeführt, dann verliert der Rennverkehr den Charakter eines öffentlichen Verkehrs, obwohl er auf widmungsrechtlichen oder tatsächlichen öffentlichen Straßen stattfindet. Der Rennverkehr unterliegt damit nicht mehr den Regeln der StVO, sondern nur noch dem durch die Ausnahmegenehmigung geschaffenen Sonderrecht.