OVG Münster - Urteil vom 15.11.1993
13 A 3032/92
Normen:
StVO § 29 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1995, 121
DRsp II(286)263a
VRS 87, 233
VerkMitt 1994, 55
ZfS 1994, 349

OVG Münster - Urteil vom 15.11.1993 (13 A 3032/92) - DRsp Nr. 1995/3882

OVG Münster, Urteil vom 15.11.1993 - Aktenzeichen 13 A 3032/92

DRsp Nr. 1995/3882

1. Die Benutzung öffentlicher Straßen zu motorsportlichen Wettbewerbszwecken kann gem. § 46 Abs. 2 S. 1 StVO nur dann genehmigt werden, wenn das generelle Verbot nach § 29 Abs. 1 StVO dem besonderen Charakter der geplanten Veranstaltung nicht gerecht würde. 2. Dem jeweiligen Antragsteller obliegt es, die Voraussetzungen vorzutragen, welche die Ausnahmesituation belegen.

Normenkette:

StVO § 29 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Satz 1;

Hinweise:

S.a. OVG Rh.-Pf. ZfS 1994, 33, sowie den Hinweis in ZfS 1994, 35

Der Kl., der seit vielen Jahren Motorsportveranstaltungen und Rallyes organisiert, die in der Vergangenheit jeweils vom Bekl. genehmigt wurden, beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die am 6.4.1991 geplante »19. ADAC Josef-Henneböhl-Gedächtnisfahrt«. Seine nach Zurückweisung des Antrags und des Widerspruchs erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage hatte vor dem VG Erfolg. Auf die Berufung der Bekl. hat das OVG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und im Ergebnis bestätigt, daß die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung durch die Bekl. nicht rechtswidrig gewesen sei.

Abl. Anmerkung von Ministerialrat a. D. Dr. Klaus Seidenstecher, Köln, in DAR 1995, 95.