OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 25.01.1994
4 B 2746/93
Normen:
GastG § 18 Abs. 1 ; NWGaststVO § 19;
Fundstellen:
ZfS 1995, 158

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 25.01.1994 (4 B 2746/93) - DRsp Nr. 1995/9938

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 4 B 2746/93

DRsp Nr. 1995/9938

1. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist anzunehmen, wenn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit ab 1 Uhr die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn für die Nachbarschaft, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen, die insbesondere in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. 2. Zu den Lärmbelästigungen, die von einer Gaststätte ausgehen und die der Nachbarschaft unter Umständen nicht zuzumuten sind, gehören neben Geräuschen aus einer Gaststätte insbesondere der Gaststättenverkehrs- und Besucherlärm, der durch die An- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltungen der Besucher entsteht. 3. Dabei sind nicht nur diejenigen Verkehrsbewegungen einer Gaststätte zuzurechnen, die sich unmittelbar auf ihrem Grundstück ergeben. Zu berücksichtigen ist auch derjenige Verkehrs- und Besucherlärm, der auf öffentlichen Flächen, z.B. auf der Straße erfolgt, wenn er ohne weiteres von dem übrigen Verkehrs- und Straßenlärm unterschieden werden kann.