OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.08.1994
6 A 300/92
Normen:
NW LBG 1982 § 84 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 472
ZfS 1995, 280

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.08.1994 (6 A 300/92) - DRsp Nr. 1996/3818

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 6 A 300/92

DRsp Nr. 1996/3818

Zum Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten, nachdem dieser unter Verletzung von Dienstpflichten einen Schaden an einem Dienstkraftwagen bei einem Verkehrsunfall herbeigeführt hat (§ 84 LBG). Verteilung der Beweislast, wenn zur Frage der groben Fahrlässigkeit keine eindeutigen Feststellungen zu treffen sind. Der vor Ablauf der Verjährungsfrist vom Schuldner erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist gem. § 225 S. 1 BGB unwirksam. Die Berufung des Schuldners auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift ist allein noch kein Akt nach § 242 BGB unzulässiger, gegen Treu und Glauben verstoßender Rechtsausübung.

Normenkette:

NW LBG 1982 § 84 ;

Hinweise:

S.a. Siebelt DÖV 1995, 75.

Fundstellen
NZV 1996, 472
ZfS 1995, 280