OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.2005
11 A 4433/02
Normen:
StrWG NRW § 14 § 18 § 19a ; StVO § 12 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 709
GewArch 2006, 42
JuS 2006, 277
NJW 2005, 3162
VRS 109, 385
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4945/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.2005 (11 A 4433/02) - DRsp Nr. 2007/11590

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 11 A 4433/02

DRsp Nr. 2007/11590

»Abstellen eines Werbezwecken dienenden Kraftfahrzeuges als gebührenpflichtige Sondernutzung.«

Normenkette:

StrWG NRW § 14 § 18 § 19a ; StVO § 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem ihn der Beklagte zur Zahlung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren für das Abstellen eines als Werbefahrzeug qualifizierten Kraftfahrzeugs herangezogen hat. Dieses Fahrzeug war ein weißer Kombi der Marke Citroen. Das serienmäßige Chassis und die Karosserie waren dahingehend modifiziert worden, dass es hinten eine Doppelachse und einen geschlossenen Aufbau hatte, der über die Fahrgastzelle sowie die Ladefläche gezogen war. An der Front, am Heck und auf den Seiten des Autos waren mehrere Aufschriften angebracht, die unter anderem auf die Firma des Klägers, deren Betriebssitz, Geschäftszeiten und Telefonnummer hinwiesen.