OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.1985 (19 A 755/85) - DRsp Nr. 1994/14128
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.1985 - Aktenzeichen 19 A 755/85
DRsp Nr. 1994/14128
Stellt die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer durch einen pauschalen Hinweis des Fahrzeughalters auf Familienangehörige veranlaßten Suche nach Angehörigen, die als verantwortliche Fahrer des Kraftfahrzeuges in Betracht kommen, fest, daß unter der Anschrift des Halters keine Angehörigen wohnen, so ist sie grundsätzlich nicht verpflichtet, zu ermitteln, wo die Halter ohne jede weitere Konkretisierung erwähnten Familienangehörigen wohnhaft sein könnten.